Regionalverband beschließt neuen Rechtsrahmen zur Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten

16.07.2010

Für lebendige Innenstädte und Sicherung der Grundversorgung

Mit großer Mehrheit hat die Verbandsversammlung am Freitag 16.07.2010 den Satzungsbeschluss zur Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 Kapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“ gefasst. Mit der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhält das regionalplanerische Steuerungskonzept Rechtskraft.

Aufgrund der fortlaufenden Entwicklungsprozessen im Einzelhandel, ist zum Schutz der innerörtlichen Zentren und vor allem zur Gewährleistung einer ausreichend Daseinsvorsorge für alle Bürger eine überörtliche und koordinierende Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten erforderlich.

Insbesondere die Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten können bei falscher Standortwahl erhebliche negative Auswirkungen auf die gewachsenen Stadt- und Ortskerne hervorrufen. Notwendig ist daher eine Standortplanung, welche die gewachsenen Stadt- und Ortskerne in ihrer Bedeutung als Einzelhandels- und Versorgungsstandorte erkennt und sichert, aber dabei auch Entwicklungsoptionen bietet und offen hält.

Der Regionalverband Südlicher Oberrhein als Träger der Regionalplanung folgt mit seinem regionalplanerischen Konzept zur Steuerung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsvorhaben dem Auftrag der Landesregierung die Vorgaben des Landes in den Regionalplänen zu konkretisieren.

Die Steuerungsaufgabe wird in textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung wahrgenommen, so wurden die landesplanerischen Grundprinzipien bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten (Konzentrationsgebot, Beeinträchtigungsverbot, Kongruenzgebot, Integrationsgebot) auch im Regionalplan festgeschrieben.

Die Ausweisung, Errichtung und über die Bestandsorientierung hinausgehende Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekte ist nun lediglich in den in den Raumnutzungskarten festgelegten Vorranggebieten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte zulässig. Da die Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekt ausschließlich für innerörtliche Lagen in den Stadt- und Ortskernen sowie Stadtteilzentren festgelegt sind, sind Standorte „auf der grünen Wiese“ für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten zukünftig nicht mehr zulässig.

„Wir steuern aber nur solche Vorhaben, die als regionalbedeutsam anzusehen sind: Regionalbedeutsam ist, was über die jeweilige Standortgemeinde hinausgehende Auswirkungen haben kann“, betont Verbandsdirektor Dr. Dieter Karlin.

Es ist nun die Aufgabe der Gemeinden, in eigener Verantwortung zu ent­scheiden, ob sie von den städtebaulichen Instrumentarien des Baugesetzbuches zur Umsetzung und Konkretisierung der festge­legten Vorranggebiete Gebrauch macht. Die Konkretisierung des regionalplanerischen Rahmens durch die gemeindliche Bauleitplanung ist möglich, muss aber nicht erfolgen.

„Fakt ist, dass kommunale Einzelhandelskonzepte und deren Absicherung durch Bauleitplanung die Entwicklung der Zentren und Nebenzentren einer Gemeinde unterstützen und somit die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sichert“, so Verbandsvorsitzender Otto Neideck.

Mit dem Konzept wird dabei auch die Grundversorgung der Bevölkerung in Kleinzentren und nicht-zentralen Orten berücksichtigt. „Wenn Einzelhandelsgroßprojekte zur Sicherung der Grundversorgung notwendig sein sollten, können diese ausnahmsweise zugelassen werden – Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist aber die Bedingung“, erläutert Karlin.